Richtlinie gegen Korruption und Interessenkonflikte

I. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt verbindlich für den Vorstand und alle Mitarbeiter der LEG Immobilien SE sowie alle mit dieser gemäß § 15 AktG verbundenen Beteiligungsgesellschaften.


II. Zielsetzung

  1. Einhaltung von Gesetzen

Unsere Organe, Führungskräfte und Mitarbeiter halten sich unter allen Umständen an geltende Normen und Gesetze, Vorschriften, interne Regelungen und Richtlinien, unter anderem an solche betreffend die Vermeidung von Bestechung und Korruption. Wir informieren uns regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen und ethischen Regeln unseres Arbeitsumfelds und befolgen sie strikt. Verstöße gegen geltende Antikorruptionsgesetze und -vorschriften können für den Konzern, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte, die als Vermittler auftreten, erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen, Geldbußen und Strafen nach sich ziehen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.

Auch in Fällen, in denen keine Spezialkenntnisse von einem Mitarbeiter erwartet werden können, müssen unsere Mitarbeiter doch über genügend Grundwissen verfügen, um entscheiden zu können, wann sie einen anderen Mitarbeiter, ihre Führungskraft, den Compliance-Officer oder eventuell einen Dritten zu Rate ziehen müssen.

Damit unsere Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit über bestmögliche Kenntnisse verfügen, werden sie regelmäßig besonders geschult. Auch die Rechtsabteilung und der Compliance Officer steht jedem von ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Jede Führungskraft hat zu gewährleisten, dass seine Teams gemäß den für ihren Tätigkeitsbereich geltenden Regeln handeln, insbesondere in Bezug auf die im Unternehmen geltenden internen Arbeitsvorschriften.


2.Integrität

Über die Einhaltung von rechtlichen Regelungen hinaus prägen Moral und Integrität die Geschäftskultur des LEG-Konzerns. Dies schafft Vertrauen bei unseren Kunden, Mitarbeitern, Investoren und Geschäftspartnern und trägt zur guten Reputation des Unternehmens bei. Wir erfüllen unsere Verpflichtungen gegenüber sämtlichen Stakeholdern der LEG (Kunden, Lieferanten, Behörden und andere Partner der LEG).

Wir behandeln unsere Geschäftspartner und Lieferanten fair: jegliche Bevorzugung darf nur nach objektiven und transparenten Kriterien gemäß den in unserem Unternehmen geltenden Regelungen und Richtlinien erfolgen.

3. Interessenskonflikte

Unsere Mitarbeiter vermeiden alle Situationen, in denen ihre persönlichen Interessen (oder die Interessen von natürlichen oder juristischen Personen, die ihm nahestehen) mit denen der LEG in Konflikt geraten könnten. Deshalb wird von jedem Mitarbeiter erwartet, dass er sich in einer Situation, die seine Objektivität beeinflussen könnte, an den Compliance-Beauftragten wendet.

Diese Richtlinie dient der Erläuterung von bestehenden Verboten im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption. Die Richtlinie bezweckt, die Mitarbeiter über die Entstehung und die Gefahren von Situationen, die für Korruption anfällig sind, in allen Geschäftsbereichen des LEG Konzerns zu sensibilisieren und die bestehenden Compliance-Anforderungen zu verdeutlichen. Sie dient damit der Korruptionsprävention.


III. Grundsatz: Verbot von Korruption, Bestechung, Bestechlichkeit und missbräuchlicher Einflussnahme

Das Risiko von Korruption, Bestechung, Bestechlichkeit und missbräuchlicher Einflussnahme zu verhindern, hat bei uns höchste Priorität. Jedem Mitarbeiter und jeder Führungskraft obliegt es, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelungen genau einzuhalten. Hier geht es um das Ansehen der LEG, und es besteht Null Toleranz.

So ist es laut Gesetz verboten:

  • ungerechtfertigte finanzielle und nicht finanzielle Vorteile zu versprechen, zu gewähren, anzunehmen oder zu verlangen, Solche ungerechtfertigten Vorteile können Geschenke, Auszeichnungen, Beförderungen, Spenden, oder Weiterbildungsmaßnahmen oder auch die Aussicht auf eine Anstellung sein
  • direkt oder indirekt über einen Vermittler,
  • gegenüber einem Amtsträger oder einer Privatperson oder deren Angehörigen
  • in allen Ländern,
  • mit dem Ziel, jemanden im Rahmen seiner Funktionen zum Verstoß gegen geltendes Recht durch Handeln oder Unterlassen aufzufordern oder ihn dafür zu belohnen.


Es ist außerdem verboten,

Zahlungen an einen Amtsträger zu leisten, um diesen dazu zu veranlassen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu beschleunigen (sog. Beschleunigungszahlungen oder Facilitation Payments zu leisten.


Achtung!

  • Korruption kann direkt oder indirekt über einen Vermittler erfolgen (und gegebenenfalls auch eine missbräuchliche Einflussnahme darstellen)
  • Die Gegenleistung für Korruption kann in einem „Tun“ oder in einem „Unterlassen“ bestehen
  • Korruption kann aktiv (Bestechung) oder passiv (Bestechlichkeit) erfolgen, je nachdem ob sie vom Bestechenden oder vom Bestochenen ausgeht. 


Daher hat jeder Mitarbeiter (ob Angestellter oder Führungskraft), der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit solche Handlungen vornimmt, ob als Bestechender oder Bestochener, nicht nur mit Strafverfolgung zu rechnen, sondern auch mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung oder zum Verlust seiner Anstellung oder seiner Organstellung.

 

IV      Ausnahme: Zulässige Zuwendungen

Mitarbeitern ist die Annahme und die Gewährung von nicht missbräuchlichen Zuwendungen von geringem Wert nur gestattet, sofern die Zuwendung

  • sich im Rahmen der Wertgrenzen, die in der „Konzernbetriebsvereinbarung über das Verhalten im geschäftlichen Umfeld“ festgelegt sind (Geschenke: 40 Euro, Einladungen: 80 Euro), hält und
  • unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände (z.B. Umfang der Geschäftsbeziehung, Zeitpunkt der Zuwendung) angemessen ist.

In Zweifelsfällen ist vor der Annahme oder der Gewährung eines Vorteils die vorherige Zustimmung des Compliance-Beauftragten einzuholen.

 

V. Spenden und Sponsoring

Die LEG-Immobilien-Gruppe erlaubt und unterstützt rechtmäßige und nicht missbräuchliche, angemessene Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen sowie Sponsorenschaften.

VI. Mitarbeitergeschäfte und Geschäfte mit nahestehenden Personen

  • Geschäfte, die Mitarbeiter mit Geschäftspartnern der LEG für eigene Rechnung oder Rechnung Dritter abschließen, sind zu marktüblichen Konditionen zu tätigen.
  • Mitarbeiter, die in einem ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Verhältnis zu Geschäftspartnern der LEG stehen, bedürfen vor der Erteilung von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen an diese Geschäftspartner der Einwilligung der LEG.

VII. Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung der LEG. Dies gilt auch für Ehrenämter / ehrenamtliche Tätigkeiten.

VIII. Geldwäscheprävention

Um Geldwäsche vorzubeugen, dürfen Mitarbeiter unter keinen Umständen Barzahlungen annehmen. Zudem halten sich unsere Mitarbeiter bei Ihrer Tätigkeit streng an die rechtlichen Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche, insbes. an die Regelungen des Strafgesetzbuchs und des Geldwäschegesetzes.

IX. Drittparteien

Diese Richtlinie gilt unmittelbar nur für Mitarbeiter. Geschäftspartner werden durch den Geschäftspartnerkodex zur Einhaltung der geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen, auch der geltenden Antikorruptionsvorschriften, verpflichtet. Bei einem nachgewiesenen Verstoß gegen die Antikorruptionsvorschriften bzw. den Geschäftspartnerkodex ist ein dauerhafter Ausschluss der Geschäftspartner von der Auftragsvergabe bzw. eine Beendigung der bestehenden Geschäftsbeziehung und des Vertrags-/Auftragsverhältnisses sowie eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu prüfen.

X. Meldung von Verstößen oder Bedenken; Beratung durch den Compliance Officer

Es liegt in der Verantwortung jedes Mitarbeiters, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Mitarbeiter, die von einem Verstoß gegen diese Richtlinie Kenntnis erlangen oder einen solchen Verstoß befürchten, sollen sich an ihren Vorgesetzen oder den Compliance-Beauftragten wenden oder aber eine Meldung über das Hinweisgebersystem der LEG abgeben.

Der Compliance Officer und die Rechtsabteilung stehen jederzeit für eine Beratung in ethischen Konfliktfällen und über die Auslegung der Regelungen dieser Richtlinie und ihre Anwendung auf Einzelfälle zur Verfügung.

XI. Überprüfung der Richtlinie - Schulungen

Der Inhalt dieser Richtlinie ist Bestandteil der Compliance-Schulung der LEG, die für alle Mitarbeiter verbindlich ist.

Die Richtlinie wurde von dem Vorstand der LEG beschlossen und ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Zugehörige Richtlinien und Handbücher: Code of Conduct für Mitarbeiter; Konzernbetriebsvereinbarung zum Verhalten im geschäftlichen Umfeld; Compliance Handbuch; Hinweisgeberrichtlinie, Richtlinie zur politischen Beteiligung.

Lars von Lackum (CEO)

Dr. Kathrin Köhling (CFO)

Dr. Volker Wiegel (COO)

Düsseldorf, Deutschland, Januar 2023
(Gültigkeit im Januar 2023 bestätigt, Nächste Überprüfung der Richtlinie in 2024)