Häufige Fragen

Sie haben Fragen rund um das Wohnen bei der LEG? Wählen Sie einfach die entsprechende Kategorie aus und finden Sie Ihre Antworten.

Miete und Kaution

Sie wissen nicht, wohin Sie die Miete überweisen sollen, haben eine Mahnung erhalten oder warten auf die Rückzahlung Ihrer Kaution? Hier erfahren Sie mehr rund um das Thema Miete und Kaution.

Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft

Sie möchten wissen, was zu tun ist, wenn der Nachbar zu laut ist, wenn der Müllplatz dreckig ist oder möchten wissen, ob Sie grillen dürfen? Hier erfahren Sie mehr rund um das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft.

Schäden & Reparaturen

Die Heizung in Ihrer Wohnung bleibt kalt, der Wasserhahn tropft oder Sie haben einen anderen Schaden festgestellt? Hier erfahren Sie, was dann zu tun ist.

Betriebskosten

Sie haben eine Nachzahlung erhalten, müssen eine höhere Vorauszahlung leisten oder wundern sich, weshalb Ihre Nachbarn eine andere Abrechnung erhalten haben? Hier finden Sie alles rund um die Betriebs- und Heizkosten.

CO2-Abgabe

Bisher haben Sie als Mieter und Mieterinnen die Kosten für die CO2-Abgabe für das Heizen mit Gas, Heizöl und Kohle als Energieträger allein getragen. Mit dem 1.1.2023 ändert sich dieses und ein Stufenmodell regelt die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter. In unseren FAQ beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das neue Stufenmodell und die Aufteilung der CO2-Kosten.

Internet & TV

Sie möchten ein Zusatzpaket buchen, haben Fragen zu Ihrem Anschluss oder es liegt eine Störung vor? Hier beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Internet & TV.

Änderungen im Mietvertrag

Sie haben Nachwuchs bekommen, Ihr Partner ist eingezogen oder Sie möchten sich einen Vierbeiner anschaffen? Alles rund um eine Änderung ihres Mietvertrags erfahren Sie hier.

Modernisierung

Sie wünschen sich ein neues Bad, möchten selbst etwas umbauen oder haben von uns eine Ankündigung einer Modernisierung erhalten und machen sich Sorgen, ob Sie die neue Miete noch bezahlen können? Alle Fragen und Antworten zu diesen Themen finden Sie hier.

Kündigung

Leider möchten Sie Ihre Wohnung kündigen und sind sich unsicher, was zu tun ist und welche Fristen zu beachten sind oder Sie haben selbst eine Kündigung von uns erhalten und möchten eigentlich wohnen bleiben? Hier erfahren Sie mehr über das Thema Kündigung.

Sonstiges

Ihre Fragen wurden noch nicht beantwortet? Hier finden Sie weitere Informationen rund um das Wohnen bei der LEG.


Miete und Kaution

Die Gesamtmiete setzt sich in der Regel aus der Grundmiete und den Betriebs- und Nebenkosten zusammen.

Die genaue Zusammensetzung Ihrer Gesamtmiete finden Sie in der Mietbescheinigung. Diese können Sie jederzeit in der LEG-Mieter-App abrufen und einsehen.
Jetzt anmelden oder registrieren.

Ob Ihr Mieterkonto ein Guthaben oder Forderungen aufweist, können Sie jederzeit in der LEG-Mieter-App einsehen.
Jetzt anmelden oder registrieren.

Hinweis: Bitte beachten Sie beim Einsehen Ihres Vertragskontos in der LEG-Mieter-App, dass ein Minuszeichen als Vorzeichen für ein Guthaben steht und ein roter Betrag bedeutet, dass ihr Mieterkonto nicht ausgeglichen ist.

Das Lastschriftverfahren ist beim Bezahlen der Miete für viele Menschen die erste Wahl. Aus gutem Grund: Das Verfahren ist sicher, pünktlich und bequem - Sie müssen sich um nichts kümmern, ersparen sich den Weg zum Bankschalter und das Ausfüllen von Überweisungen. Dabei wird die Miete immer zum gleichen Zeitpunkt, also einmal im Monat, von Ihrem Konto eingezogen. Grundlage dafür ist ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit erteilen Sie uns schriftlich die Erlaubnis, Ihre monatliche Miete von Ihrem Konto abzubuchen.

Sie möchten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen? Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Eine Mahnung erhalten Sie zum Beispiel, wenn Ihr Mieterkonto nicht ausgeglichen ist bzw. offene Forderungen existieren. Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, bitten wir Sie, zunächst Ruhe zu bewahren. Bestenfalls begleichen Sie schnellstmöglich Ihre Mietschulden bzw. den Rückstand. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte zwecks Rückzahlung mit unserem Kundenservice in Verbindung. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten. Sollten Sie eine Mahnung erhalten, aber bereits gezahlt haben, so sehen Sie bitte unsere Mahnung als gegenstandslos an.

Schauen Sie sich auch unser Video zum Thema Mahnungen an.

Das Video erklärt die einzelnen Positionen eines Original-LEG-Mahnschreibens und wie Mahnungen am besten vermieden werden. Sollte es dennoch mal zu einer Mahnung gekommen sein, zeigt das Erklärvideo, wie man am besten damit umgeht.

Bitte legen Sie die Nebenkostenabrechnung schnellstmöglich nach Erhalt bei der zuständigen Stelle vor. Hierbei ist es übrigens nicht wichtig, ob das Abrechnungsergebnis ein Guthaben oder eine Nachzahlung aufweist.

Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an unsere Kollegen vom Kundenservice und wir werden versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, zum Beispiel in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten. Denn im besten Fall können wir alles im persönlichen Gespräch aufklären – und Sie können gegebenenfalls in Ihrer Wohnung und unser Mieter bleiben. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Wenn bei uns keine Forderungen bestehen und Sie uns schriftlich Ihre aktuelle Bankverbindung mitgeteilt haben, werden wir selbstverständlich gerne die Auszahlung prüfen und Ihnen das Geld schnellstmöglich überweisen. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung einige Tage in Anspruch nehmen kann. Nutzen Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeiten.

Sobald Sie Ihre Wohnung vereinbarungsgemäß an uns übergeben haben, prüfen wir selbstverständlich zeitnah die Kautionsauszahlung. Sofern Sie beispielsweise keine Mietschulden haben und keine anderen Forderungen unsererseits bestehen, veranlassen wir umgehend die Auszahlung der Kaution. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Auszahlung der Kaution schnellstmöglich erfolgt. Die Rückzahlung muss gesetzlich nach § 548 BGB nach spätestens 6 Monaten erfolgen. Bei noch nicht abgerechneten Betriebskosten behalten wir ggf. einen Teil für die noch folgende Abrechnung ein.“

Die Mietkaution steht in solchen Fällen dann auch wieder der öffentlichen Stelle zu. Daher zahlen wir sie auch an diese aus. Sollten Sie die Kaution in der Zwischenzeit selbst an die öffentliche Stelle zurückgezahlt haben, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung der jeweiligen Stelle, dass die Kaution inklusive der angefallenen Zinsen nun Ihnen zusteht. Erst dann können wir eine Auszahlung an Sie veranlassen. Sollten unserseits jedoch Forderungen bestehen, werden diese zuerst vorrangig von uns mit der Kaution verrechnet.

Sollten Sie keine Zugangsdaten zu unserer Mieter-App erhalten haben, melden Sie sich bitte bei unseren Kollegen vom Zentralen Kundenservice. Dort können Sie einen Zugang anfordern. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Eine Mieterhöhung kann aus ganz verschiedenen Gründen auf Basis unterschiedlicher rechtlicher Vorschriften erfolgen. Sollten Sie Rückfragen zu Ihrer Mieterhöhung haben, kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten.

Auf der Mietbescheinigung werden wichtige Daten zu Ihrem Mietverhältnis vermerkt, wie z.B. die genaue Wohnfläche und die Zusammensetzung der Miete. Sie können eine Mietbescheinigung jederzeit über unsere Kontaktmöglichkeiten anfordern oder direkt in der LEG-Mieter-App abrufen und einsehen. Jetzt anmelden oder registrieren.


Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrags und regelt das Zusammenleben aller Mieterinnen und Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Sie beinhaltet Rechte und Pflichten der Hausbewohner eines Mehrfamilienhauses und soll damit für ein harmonisches Miteinander sorgen. Typische Punkte einer Hausordnung sind z.B. Haussicherheit, Ruhezeiten, Hausreinigung, Nutzung von Treppenhaus und Kellerflur, Nutzung der Gemeinschaftsräume, Mülltrennung und -entsorgung, Schnee- und Glatteisbeseitigung, Grillen, Nutzung des Innenhofes, Rauchen etc.

Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, liegt eine Änderung nicht allein in der Hand des Wohnungs- beziehungsweise Hauseigentümers. Er muss in diesem Fall auch die Erlaubnis aller Mieter einholen.

Verstößt ein Mieter wiederholt gegen die Hausordnung, ist der Vermieter berechtigt, ihn für sein Fehlverhalten abzumahnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand massiv gegen die Ruhezeiten im Haus verstößt – indem er beispielsweise nachts seine Musik weit über Zimmerlautstärke hinaus aufdreht. Mit einer Abmahnung wegen Ruhestörung hat der Vermieter die Möglichkeit, seinen Mieter einerseits zu verwarnen und ihn zugleich aufzufordern, dieses Verhalten künftig im Sinne aller Beteiligten zu unterlassen.

Streitigkeiten über die Inhalte von Hausordnungen haben Mieter und Vermieter in der Vergangenheit schon oft vor Gericht gebracht. So mussten Richter beispielsweise entscheiden, ob nach 22.00 Uhr ein Bade- und Duschverbot herrschen sollte oder Mieter berechtigt sind, ihre Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Nicht in allen Streitfällen herrscht Einigkeit. Richterlich entschieden ist dafür etwa, dass Fahrstühle auch in der Nacht genutzt werden dürfen.

Außerdem gilt:

  • Tierhaltung ist Mietern nicht generell zu verbieten
  • Vermieter dürfen Kinderlärm nicht untersagen
  • Vermieter dürfen ihren Mietern kein Besuchsverbot auferlegen

Grundsätzlich gilt: Die Pflichten des Mieters müssen in Einklang mit seinen Persönlichkeitsrechten stehen.

Ja, es gibt Ruhezeiten. Grundsätzlich sollte sich jeder Mieter stets so verhalten, dass kein anderer gestört wird. Jede Belästigung der Mitbewohner und Nachbarn ist zu vermeiden.

Die Mietbewohner sollten weder durch Gesang, Musik noch durch Lärm belästigt werden. Das Musizieren ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt und sollte dabei immer auf Zimmerlautstärke beschränkt sein.

Arbeiten, die mit Lärm verbunden sind, dürfen vom Mieter montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. Der Betrieb von Wasch-, Trocken- und Spülmaschinen ist grundsätzlich in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. Hierbei ist an Sonn- und Feiertagen und außerhalb von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr gegenüber den Mitbewohnern des Hauses zusätzliche Rücksicht zu nehmen.

Sprechen Sie miteinander. Streitigkeiten mit einem Nachbarn können das allgemeine Zusammenleben stören und sind bestenfalls in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu klären. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, können Sie uns über unsere Kontaktmöglichkeiten mit einbeziehen, wir helfen Ihnen gerne. Füllen Sie bitte folgendes Dokument aus und schicken Sie es uns als Anlage über das Kontaktformular. Wir setzen uns dann mit Ihrem Nachbarn in Verbindung.

Lärmprotokoll

 

Grundsätzlich wird im Mietvertrag geregelt, welche Tiere Sie in der Wohnung halten dürfen. Normalerweise beschränkt sich die Haltung zunächst auf Kleintiere wie Fische, Vögel oder Hamster. Möchten Sie Tiere in der Wohnung halten, die nicht zu Kleintieren zählen, beispielsweise einen Hund oder eine Katze, müssen Sie dies vorher beantragen. Bitte teilen Sie uns mit, um was für ein Haustier es sich handelt, welche Rasse und Größe. Bei Hunden ist der Nachweis einer Hundehaftpflicht-Versicherung zu erbringen. Die Entscheidung erfolgt dann individuell. Für die Beantragung füllen Sie bitte folgendes Dokument aus und schicken Sie es uns als Anlage über das Kontaktformular.

Weitere Informationen:
Die Haltung von Kampfhunden ist in unseren Wohnungen generell untersagt.

Hundegenehmigung


Schäden & Reparaturen

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen Schaden feststellen. Wir sind stets darum bemüht, dass jeder uns gemeldete Schaden so schnell wie möglich behoben wird.

Sie können eine Schadensmeldung online aufgeben.

In Notfällen außerhalb unserer Servicezeiten rufen Sie bitte unsere Notfall-Nummer an: 02 11 / 90 06 11 00

Wann zahlt die Hausrat-Versicherung?

Die Hausrat-Versicherung erstattet Schäden durch Sturm oder Blitzschlag an beweglichen Gütern: also an Möbeln, Teppichen, technischen Geräte, Kleidung oder Gartengeräten. Alles, was in der Wohnung und im Keller in Mitleidenschaft gezogen wird, ist versichert. Das gilt meist nicht für Gegenstände, die im Freien gestanden haben, etwa auf der Terrasse oder dem Balkon. Ist ein Wasserschaden entstanden, weil man vergessen hat, ein Fenster zu schließen, springt die Versicherung nicht ein.

Werden elektrische Geräte durch die sogenannte Überspannung beschädigt, ist dies in manchen Standard-Versicherungen nicht versichert.

Zusätzliche Versicherung gegen Elementarschäden

Die Hausrat-Versicherung zahlt nicht, wenn Wasser in den Keller läuft. Sie zahlt auch nicht für Schäden, die sogenanntes Oberflächenwasser anrichtet, also Regenwasser, Flüsse, oder Bäche, die über die Ufer treten. Und sie zahlt nicht, wenn Schmutzwasser aus der Kanalisation ins Haus drückt. Für solche Fälle gibt es zusätzlich zur Wohngebäude- oder Hausrat-Versicherung eine Elementarschaden-Versicherung.

Elementarschäden sind z.B. Schäden durch Erdrutsche, Lawinen oder Erdbeben. Versicherer dürfen eine Elementarschaden-Versicherung ablehnen, wenn ihnen das Risiko zu hoch erscheint – etwa wenn ein Haus an einem Fluss steht, der regelmäßig über die Ufer tritt.

Was tun im Schadensfall?

  • Informieren Sie sofort Ihre Versicherung.
  • Sprechen Sie mit der Versicherung, bevor Sie Schäden beseitigen.
  • Versuchen Sie, den Schaden zu begrenzen, indem Sie z.B. Gegenstände aus dem Wasser nehmen.
  • Dokumentieren Sie die Schäden, machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen.
  • Erstellen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände.

Wann zahlt die Wohngebäude-Versicherung?

Bei Unwetter- und Sturmschäden an Haus oder Dach greift die Wohngebäude-Versicherung. Allerdings muss ein Sturm bei den meisten Versicherungen mindestens Windstärke 8 gehabt haben, damit die Schäden anerkannt werden. Deckt der Wind das Dach teilweise ab und Regenwasser beschädigt Wände und Decken, ist dies auch versichert. Je nach Versicherung sind auch Schäden an Gartenhäuschen und Carports eingeschlossen.

Schlägt der Blitz ein und löst einen Brand aus, muss die Versicherung ebenfalls zahlen. Auch wenn Bäume umstürzen und beseitigt werden müssen, sollte die Versicherung die Kosten übernehmen. Achtung: Fließt Wasser aus einem Fluss ins Haus oder strömt Oberflächenwasser etwa von der Straße ein, gilt das nicht als Versicherungsfall.

Private Haftpflicht-Versicherung zahlt an Dritte

Für Unwetterschäden ist die private Haftpflicht-Versicherung zuständig. Reißt z.B. der Sturm einen Blumenkasten vom Balkon und trifft dieser einen Passanten, zahlt die Versicherung des Besitzers an die Geschädigten. Das gilt auch, wenn z.B. der Baum eines Gartenbesitzers auf das Auto oder den Zaun des Nachbarn kracht. Bei Mehrfamilienhäusern zahlt in so einem Fall die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Teil- und Vollkasko zahlen bei Schäden am Auto

Wenn nicht geklärt werden kann, wer bei Schäden am Auto Schuld hat, zahlt die Teilkasko-Versicherung des Autobesitzers. Voraussetzung ist allerdings bei den meisten Versicherern eine Windstärke von mindestens 8. Eine Vollkasko-Versicherung springt immer ein, egal wie hoch die Windstärke ist. Sie zahlt auch, wenn der Schaden selbst verschuldet ist, etwa, weil der Fahrer gegen einen umgestürzten Baum gefahren ist. Versichert ist in der Regel allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern nur der Zeitwert des Wagens.


Betriebskosten

Dem Gesetz nach sind Betriebskosten zunächst alle Kosten, die Ihrem Vermieter durch die Bereitstellung und den Gebrauch seines Gebäudes laufend entstehen. Welche dieser Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, regelt § 2 Betriebskostenverordnung. Dabei wird zwischen „kalten“ und „warmen“ Betriebskosten unterschieden:

Zu den „kalten“ Betriebskosten gehören unterschiedliche Positionen, darunter zum Beispiel die Grundsteuer sowie die Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung.

Die „warmen“ Betriebskosten betreffen ausschließlich die Versorgung mit Heizung und Warmwasser und werden in der Regel als Heizkosten bezeichnet.

Schauen Sie sich gerne dazu auch unser Video zum Thema Nebenkosten an.

Heizkosten: Für Heizung und Warmwasser werden gemäß Heizkostenverordnung Grund- und Verbrauchskosten berechnet. Die Grundkosten fallen immer an – ganz egal, ob Sie zu Hause waren oder ob Sie die Heizung überhaupt genutzt haben. Lediglich die Höhe der Verbrauchskosten richtet sich danach, wie viel Sie geheizt bzw. wie viel warmes Wasser Sie genutzt haben. Der Anteil der Verbrauchskosten kann zwischen 50 und 70 Prozent der gesamten Heizkosten ausmachen.  

Betriebskosten: Die sogenannten kalten Betriebskosten werden auf die Mieter umgelegt. Die Höhe Ihres Anteils richtet sich in der Regel nach der Größe Ihrer Wohnung. Ausnahmen von dieser Verteilung gibt es dort, wo zum Beispiel für Wasser/Abwasser oder Abfall Mengenzähler vorhanden sind: Diese Posten werden dann nach Verbrauch abgerechnet. Auch weitere Verteilerschlüssel von Kostenpositionen können möglich sein.

Die sogenannten Verteilungsschlüssel, nach denen die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, können Sie in Ihrem Mietvertrag nachlesen.

Nach jeder Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten prüfen wir, ob Ihre Vorauszahlungen nach unten oder nach oben korrigiert werden müssen, um Überraschungen zu vermeiden. Möglich ist das aber leider nicht immer: Das kann zum Beispiel an unvorhersehbaren Preissteigerungen (bei der Abwasserentsorgung, beim Erdgas etc.), aber auch am individuellen Verbrauchsverhalten liegen.

Viele Mieter denken, dass sich die Höhe der Vorauszahlungen danach richtet, ob sie bei der letzten Abrechnung nachzahlen mussten oder ein Guthaben hatten. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich ist immer entscheidend, welche Betriebskosten für den kommenden Abrechnungszeitraum zu erwarten sind – denn diese Kosten sollen ja durch Ihre Vorauszahlungen abgedeckt werden. Muss die LEG mit Verteuerungen rechnen oder lässt sich an Ihrem Verbrauchsverhalten ableiten, dass die Kosten nicht mehr deckend sein könnten, können also auch Ihre Vorauszahlungen ansteigen. Letztendlich wollen wir Sie damit vor hohen Nachzahlungsbeträgen im Folgejahr schützen.

Bei der Endabrechnung wird überprüft, ob Ihre Vorauszahlungen den fälligen Kostenbeitrag decken. Ist das nicht der Fall, wird eine Nachzahlung fällig. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Vorauszahlungen steigen. Wie hoch sie ausfallen, richtet sich nämlich nicht nach der letzten Abrechnung, sondern nach den zu erwartenden Betriebskosten für den kommenden Abrechnungszeitraum: Sind hier Einsparungen zu erwarten, wird die LEG Ihre Vorauszahlungen natürlich senken.

Ob und wie viel Sie nachzahlen müssen, hängt ausschließlich von den Betriebs- und Heizkosten ab, die auf Ihre Wohnung entfallen: Ist die Summe Ihrer Vorauszahlungen niedriger als Ihre tatsächlich angefallenen Kosten, wird eine Nachzahlung fällig. Ergibt die Abrechnung für den gleichen Zeitraum bei Ihren Nachbarn ein Guthaben, kann das folgende Gründe haben:

  • Ihre Nachbarn haben höhere Vorauszahlungen geleistet.
  • Die Wohnungen Ihrer Nachbarn sind kleiner: Weil die „kalten“ Betriebskosten überwiegend nach Wohnungsgröße umgelegt werden, haben sich Verteuerungen bei Ihnen stärker ausgewirkt.
  • Ihre Nachbarn haben weniger warmes Wasser verbraucht und/oder weniger geheizt, sodass ihre Verbrauchskosten deutlich niedriger ausfallen.

Die sogenannten kalten Betriebskosten werden bei der LEG hauptsächlich nach Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl) auf die Mieter umgelegt; bei den Heizkosten spielt außerdem noch der individuelle Verbrauch eine Rolle (siehe "Wie werden Betriebs- und Heizkosten abgerechnet?"). Die Anzahl der Personen ist dabei nicht von Bedeutung.

Ein großer Teil der Kosten fällt immer an, ob Sie zu Hause waren oder nicht. Das gilt zum einen für die sogenannten kalten Betriebskosten, die hauptsächlich nach Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl) umgelegt werden. Lediglich dort, wo Mengenzähler zum Beispiel für Wasser/Abwasser oder Abfall vorhanden sind, kann eine Abrechnung dieser Positionen nach Verbrauch erfolgen. Auch die Grundkosten für Heizung und Warmwasser sind in jedem Fall zu zahlen. Wenn Sie Ihre Wohnung kaum genutzt haben, macht sich das also letztlich nur bei dem Kostenanteil bemerkbar, der von Ihrem persönlichen Verbrauch abhängt (siehe "Wie werden Betriebs- und Heizkosten abgerechnet?").

Entscheidend ist hier grundsätzlich das Mietvertragsende. Dauert das Mietverhältnis zum Beispiel bis zum 31. Mai 2021, müssen Sie exakt bis zu diesem Termin die Betriebskosten zahlen – auch wenn Sie die Wohnung womöglich schon am 8. Mai 2021 geräumt haben.

Grundsätzlich soll der Verbrauch gemäß Heizkostenverordnung nach den gemessenen Zählerständen abgerechnet werden. In Ausnahmefällen sind jedoch Abweichungen von dieser Regel erlaubt: So kann es zum Beispiel vorkommen, dass Messgeräte fehlerhaft arbeiten oder ganz ausfallen, sodass die Verbrauchswerte nicht verwendbar sind. Gemäß § 9a der Heizkostenverordnung muss dann ein Ersatzverfahren zum Einsatz kommen. Dabei berechnet man den verbrauchsabhängigen Anteil

  • durch Vergleich mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder
  • mithilfe gesicherter Verbräuche von vergleichbaren Räumen des Gebäudes.

Häufig stimmt der Auszugstermin eines Mieters nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums überein. Deshalb findet bei Auszug einer Mietpartei üblicherweise eine Zwischenablesung des Heizenergieverbrauchs statt. In einigen Fällen ist dies jedoch nicht möglich – beispielsweise, weil die Messgeräte keine exakte Zwischenablesung zulassen. Um die verbrauchsabhängigen Heizkosten dennoch so fair wie möglich zwischen Ihnen und Ihrem Nachmieter aufzuteilen, verwendet man gemäß Heizkostenverordnung (§ 9b Abs. 2 und 3) die sogenannten Gradtagszahlen.

Basis der Berechnung sind langjährige Erfahrungswerte zum Heizenergieverbrauch in einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch. So wurden für jeden Monat Promilleanteile ermittelt: die Gradtagszahlen. Sie liegen umso höher, je mehr Heizkosten in diesem Monat erfahrungsgemäß anfallen. Maßgeblich sind die folgenden Gradtagszahlen aus der Richtlinie VDI 2067:

MONATPROMILLE JE MONATPROMILLE JE TAG
Januar1705,484
Februar*1505,357
März1304,194
April802,667
Mai401,290
Juni, Juli, August zusammen400,435
September301,000
Oktober802,581
November1204,000
Dezember1605,161

* in Schaltjahren je Monat 130 und je Tag 5,173

Haben Sie im Abrechnungszeitraum zum Beispiel von Anfang Januar bis Ende April in der Wohnung gelebt, müssten Sie nach dieser Tabelle 530 Promilleanteile, also 53 Prozent der verbrauchsabhängigen Heizkosten bezahlen.

Die LEG hat inzwischen viele Wohnungen auf Funkheizkostenverteiler umgerüstet. Diese Geräte übertragen die Verbrauchsdaten per Funk: Die betreffenden Wohnungen müssen für die Ablesung also gar nicht mehr betreten werden.

Gemäß § 556 BGB beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr. Beginnt er für Ihre Wohnung zum Beispiel am 1. Februar, endet er am 31. Januar des nächsten Jahres – auch wenn Sie schon zum 30. Oktober ausgezogen sind. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter dann maximal zwölf Monate Zeit, Ihnen Ihre Betriebskostenabrechnung zuzustellen. Dabei ist immer unser Ziel, die Wartezeit für unsere Mieter so kurz wie möglich zu halten. Zugleich möchten wir aber um Verständnis dafür bitten, dass sorgfältige Abrechnungen für Tausende von Mietern auch ihre Zeit benötigen.

Leider können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LEG-Niederlassungen die Verursacher in der Regel nicht ermitteln. Sie tun jedoch ihr Möglichstes, um solche Vorkommnisse von vornherein zu verhindern:

  • In regelmäßigen Abständen informieren sie über die ordnungsgemäße Müllentsorgung und mahnen die Beachtung der Vorschriften an.
  • Bei Bedarf fordern sie alle Mieter auf, widerrechtlich abgestellten Sperrmüll zu beseitigen.
  • Zugleich kündigen sie an, dass eine kostenpflichtige Entsorgung erfolgt, wenn der Sperrmüll nicht entfernt wird.

Wenn das alles nicht hilft, sind wir gezwungen und berechtigt, die anfallenden Kosten auf alle Mieter umzulegen. Gemeinsam können wir das sicher leichter vermeiden: Achten Sie mit auf die Einhaltung der Vorschriften und weisen Sie andere falls nötig freundlich darauf hin.

Die Betriebskostenposition „Aufzug“ ist Bestandteil Ihres Mietvertrags und gilt unabhängig vom individuellen Nutzen. An der Umlage des Postens müssen Sie sich also in jedem Fall beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 bestätigt – mit der Begründung, dass nicht jeder alles gleichmäßig nutze, zum Beispiel auch einen Garten oder die Treppenhausbeleuchtung nicht.


CO2-Abgabe

Es betrifft Gebäude in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Heizanlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder Heizung & Warmwasser genutzt werden, für die Emissionsfaktoren festgelegt sind. 

Ein Emissionsfaktor gibt an, wie viel Kilogramm oder Tonnen Treibhausgase beim Einsatz einer definierten Menge eines Energieträgers freigesetzt werden.

Die folgenden Energieträger sind von der CO2-Abgabe betroffen: 

  • Heizöl
  • Erdgas/Flüssiggas
  • Nah- und Fernwärme
  • Kohle 
  • Abfall, der in Heizkraftwerken zum Einsatz kommt (ab 2024)  

Ziel dieser Maßnahme ist es den Verbrauch der fossilen Energieträger und Ihren CO2-Fußabdruck zu verringern und damit letztendlich zu mehr Energiesparen anzuregen.

  • Ab dem Abrechnungszeitraum des Versorgers, welcher am oder nach dem 01.01.2023 beginnt. 
  • Teilberechnungen für Versorgerabrechnungen, die vor dem 01.01.2023 begonnen haben, sind nicht möglich. 

Der Gesetzgeber hat folgende Preisstaffelung festgesetzt:
 

Jahr Kosten Preis
202125 Euro je Tonne CO2Festpreis
202230 Euro je Tonne CO2Festpreis
202330 Euro je Tonne CO2Festpreis
202435 Euro je Tonne CO2Festpreis
202545 Euro je Tonne CO2Festpreis
202655 Euro bis 65 Euro je Tonne CO2Mittelwert des Preiskorridors
2027freie Preisbildung am Marktfreie Preisbindung am Markt

 

  • Für alle Wohn- und gemischt genutzten Gebäude einschließlich Wohn-, Alten-, Pflegeheimen hat der Gesetzgeber ein Stufenmodell festgelegt.
  • Für alle Nichtwohngebäude erfolgt bis zur Bekanntmachung eines entsprechenden Stufenmodells eine hälftige Teilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Hierzu gehören beispielsweise: Kindertagesstätten, Geschäfte, Restaurants, Banken, Versicherungsagenturen etc.

Eine Einführung des Stufenmodells ist voraussichtlich für Ende 2025 geplant.

  • Heizen Sie, aber smart!
  • Achten Sie auf richtiges Heiz-Lüftungs-Verhalten!
  • Weitere Energiespartipps und Anregungen finden Sie unter:

Weitere Informationen, wie Sie effektiv Energiesparen finden Sie auf der LEG-Energie-Webseite.  

In der Wohngeldstelle der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Weitere Informationen rund ums Wohngeld und das einmalige Bürgergeld finden Sie auf unserer Webseite rund ums Wohngeld: https://www.leg-wohnen.de/leben-bei-der-leg/wohngeld

 

Der Gesetzgeber hat hierfür eine Frist von einem Jahr nach Erhalt der Rechnung festgelegt.

Die gesetzliche Frist zur Berechnung des Eigentümeranteils/Ihres Erstattungsanspruches beträgt ein Jahr, nach dem Einreichen der Rechnung. Nachdem die Erstattungsvoraussetzungen geprüft sind, erfolgt die Berechnung und Erstattung.  

  • Versorgerzeitraum muss ab dem 01.01.2023 erkennbar sein
  • Angabe Brennstoff (Öl, Gas, Nah- und Fernwärme) 
  • Angabe der Brennstoffemissionsmenge in Kilogramm Kohlendioxid muss sichtbar sein
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferten bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge (in Euro)
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffes in kg pro kWh
  • Den Energiegehalt der gelieferten bzw. eingesetzten Brennstoffmenge in kWh
  • Einen Hinweis auf Erstattungsansprüche
  • Adresse des Mieters muss lesbar sein
  • Zählernummer

Für die Beantragung der Rückerstattung füllen Sie bitte unser Formular zur Rückerstattung der CO2-Umlage aus und senden es uns als Anlage über das Kontaktformular, die LEG Mieterapp, das Mieterportal, E-Mail oder den postalischen Weg.  

Bitte senden Sie uns keine Original-Versorgerrechnung, sondern eine Kopie zu.

Zunächst wird die CO2-Emmissionsmenge in kg, je qm Wohnfläche und Jahr für die von Ihnen bewohnte Wohnung ermittelt. Mit Hilfe des Stufenmodells wird der jeweilige Eigentümeranteil berechnet.

Sofern keine gesetzlichen Kürzungsgründe bestehen, wird die sich daraus ergebene Erstattungshöhe Ihrem Mieterkonto gutgeschrieben. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Höhe und den Berechnungsweg. 

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für das Beheizen mit Nachtspeicher keinen Erstattungsanspruch vor und wird auch nicht abgerechnet.

Nein! Ihre Vorauszahlungen werden im Rahmen der Heizkostenabrechnung neu berechnet. Ein Kürzungsanspruch auf Vorauszahlungen ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

Die Ermittlung und Erstattung des Eigentümeranteils erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Für das Jahr 2023 somit frühestens im Laufe des Jahres 2024. Sie müssen also nichts tun. Dies passiert automatisch!

Der Eigentümer erhält eine Versorgerrechnung für die zentrale Heizungsanlage. Der CO2 Anteil der Versorgerrechnung wird in der Heizkostenabrechnung gesondert
abgebildet. Anschließend wird die CO2-Emmissionsmenge in kg je qm Wohnfläche und Jahr für das von Ihnen bewohnte Gebäude ermittelt.

Mit Hilfe des Stufenmodells wird der jeweilige Eigentümeranteil ermittelt. Sofern keine gesetzlichen Kürzungsgründe bestehen, erfolgt die Gutschrift des Eigentümeranteils auf die Heizkostenabrechnung. Der dann verbleibende Mieteranteil wird wie gewohnt zusammen mit den übrigen Heizkosten nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche und des Verbrauches auf alle Nutzer anteilig verteilt.

Es werden Betankungen ab dem 01.01.2023 entsprechend berücksichtigt.  

  • Nutzen Sie den Brennstoff ausschließlich zur Beheizung des Objektes? In diesem Fall kann der Anspruch ermittelt werden.
  • Nutzen Sie den Brennstoff auch zu anderen als nur zu Beheizungszwecken?

Betreiben Sie beispielsweise einen: Gasherd, Gas-Gyros-/Dönergrill oder Gas-Backofen? In diesem Fall müssen Sie einen gesonderten Zähler und den Nachweis führen, wieviel Energie für die besonderen Zwecke oder ausschließlich zu Heizzwecken genutzt worden ist. Lässt sich der Verbrauch nicht differenzieren, ist ein Anspruch nicht begründet.

  • Ich habe einen entsprechenden Unterzähler und kann den gesonderten Verbrauch nachweisen. Warum erhalte ich nicht den kompletten Eigentümeranteil erstattet?
  • Der Gesetzgeber hat bei dieser Konstellation einen Kürzungsanspruch auf den Vermieteranteil in Höhe von 5% des Erstattungsbetrages festgelegt.

In diesem Fall, fällt ihr Erstattungsanspruch entsprechend höher aus.

  • Ist aufgrund von gesetzlichen Vorgaben eine energetische Verbesserung des Gebäudes oder der Wärme- und Warmwasserversorgung nicht möglich, erfolgt nach der Berechnung über das Stufenmodel eine 50% Kürzung des Vermieteranteils. Ihr Anteil ist entsprechend höher.
     
  • Ist aufgrund von gesetzlichen Vorgaben eine energetische Verbesserung des Gebäudes und der Wärme- und Warmwasserversorgung nicht möglich, besteht für Mieter kein Erstattungsanspruch. Ihr Anteil beträgt 100% der CO2-Kosten.

Internet & TV

Ihre LEG-Wohnung ist mit einem modernen Multimedia-Kabelanschluss ausgestattet? Dieser Anschluss ist Bestandteil Ihrer Wohnung und wird bequem über die Nebenkosten abgerechnet. Sie verfügen damit über eine große Auswahl an Fernseh- und Radioprogrammen sowie über eine 1 Mbit-Internetflatrate!

Weitere attraktive Internet- und TV-Zusatzprodukte finden Sie hier.

Alle Leistungen können Sie beim Unitymedia-Kundenservice über die exklusiv für LEG-Mieter geschaltete Servicenummer bestellen: 02 21 / 46 61 91 15
20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz/max. 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetz.

Montag - Freitag: 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Samstag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Bitte weisen Sie bei Ihrem Anruf darauf hin, dass Sie Mieter der LEG sind.

Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte telefonisch an den 24-Stunden-Technikservice von Vodafone: 02 21 / 46 61 91 12
20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz/max. 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetz

Ihr Hausnetz wird technisch umgerüstet, damit Sie in Ihrer Wohnung über das Fernsehkabel auch Multimedia-Angebote wie digitales Fernsehen, Highspeed-Internet oder Telefonie nutzen können; dies wird mit den geplanten Arbeiten sichergestellt.

Die WohnServicePlus hat gemeinsam mit ihrem Partner Vodafone für die durchzuführenden Arbeiten qualifizierte Handwerksfirmen beauftragt, die als Ansprechpartner für alle Fragen der Hausnetzaufrüstung zuständig sind. Namen, Ansprechpartner und Telefonnummern dieser Handwerksfirmen werden im Hausaushang rechtzeitig vor Baubeginn bekanntgegeben. Alle Handwerker können sich mit einem Legitimationsschreiben der LEG Wohnen NRW GmbH ausweisen.

Neben dieser Information und einem Anschreiben werden Sie kurz vor Beginn der Arbeiten (etwa 14 Tage vorher) im Eingangsbereich des Treppenhauses einen Hausaushang finden, der Sie darüber informiert, ab wann in Ihrem Haus/Aufgang mit der Kabelinstallation begonnen wird und welche Handwerksfirma mit der Bauausführung beauftragt ist.

Daneben werden Sie zum gleichen Zeitpunkt eine persönliche Terminmitteilung in Ihrem Briefkasten finden, in der Ihnen mitgeteilt wird, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die erforderlichen Arbeiten in Ihrer Wohnung stattfinden werden.

Das neue Netz wird so errichtet, dass jede Wohnung eine eigene Kabelzuführung erhält. Die Wohnungskabelzuführung wird nach baulicher Gegebenheit entweder durch den Schornstein oder als senkrechter Steiger in Kunststoffkanälen durchgeführt, die möglichst unauffällig installiert werden. Eine Verlegung unter Putz ist nicht vorgesehen.

Der Kabelkanal wird auf Putz festgeschraubt. Für den Wohnungssteiger sind im Regelfall zwei Bohrungen pro Wohnung/Etage notwendig (je einmal im Fußbodenbereich und Deckenbereich). Sofern der Schornstein für die Installationsarbeiten genutzt werden kann, erfolgt in diesem Fall nur eine Bohrung in den Schornstein. Die Kabelkanalinstallation erfolgt analog zum Vorgehen beim Wohnungssteiger.

Über die konkret in Ihrer Wohnung vorzunehmenden Arbeiten werden Sie rechtzeitig vor Beginn der Installationsarbeiten informiert. Am Tag der Installation wird die Handwerksfirma vor Montagebeginn ebenfalls die durchzuführenden Arbeiten in Ihrer Wohnung mit Ihnen besprechen. Die Installationsarbeiten in der Wohnung sind in aller Regel in wenigen Stunden abgeschlossen und werden ohne großen Aufwand und sauber durchgeführt.

Jede Wohnung erhält grundsätzlich eine Multimediadose. Zusätzliche Multimediadosen können auf Anfrage direkt durch den Handwerker installiert werden. Für die Installation jeder weiteren Multimediadose fällt für Sie ein Preis von 65,45 Euro inkl. MwSt. an.

Die Installationsarbeiten können nur dann zügig durchgeführt werden, wenn die Handwerker zu allen übereinander liegenden Wohnungen gleichzeitig Zutritt haben. Um den zeitlichen Aufwand für alle Mieter möglichst gering zu halten und einen kontinuierlichen Bauablauf in den übereinanderliegenden Wohnungen zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass Sie beim mitgeteilten Termin anwesend sind.

Falls die Handwerker keinen Zutritt zu Ihrer Wohnung erhalten, ohne dass Sie ihnen dies vorher mitgeteilt haben (siehe hierzu den nächsten Abschnitt), wird die zeitliche Abfolge der Arbeiten behindert. Die Handwerker können in diesem Fall die Arbeiten nicht wie geplant durchführen und müssen neue Termine auch mit den Nutzern vereinbaren, die über oder unter Ihnen wohnen. Daraus entstehende unnötige Mehrkosten. Natürlich kann es auch Gründe geben, die eine persönliche Anwesenheit zum vorgegebenen Termin ausschließen. In diesen Fällen nehmen Sie bitte im Voraus mit der beauftragten Firma Kontakt auf oder übergeben Sie Ihren Wohnungsschlüssel einer Person Ihres Vertrauens, die Ihre Interessen zum mitgeteilten Termin wahrnimmt.

Bitte organisieren Sie, dass ein Nachbar oder Bekannter Ihre Interessen zum vorgeschlagenen Termin wahrnimmt und die Handwerker in Ihre Wohnung einlässt.

Falls der Zutritt zur Wohnung zum angekündigten Termin dennoch nicht möglich ist, bitten wir Sie, dies der bauausführenden Handwerksfirma rechtzeitig telefonisch mitzuteilen. Die für Sie zuständige Handwerksfirma und die Telefonnummer können Sie ca. 14 Tage vor Baubeginn dem Hausaushang im Hausflur entnehmen.

Terminabsprachen sollen grundsätzlich mit der für das Objekt zuständigen Handwerksfirma erfolgen. Die für Sie zuständige Handwerksfirma und die Telefonnummer können Sie ca. 14 Tage vor Baubeginn dem Hausaushang im Hausflur entnehmen.

Soweit es Ihnen möglich ist, sorgen Sie bitte dafür, dass die Handwerker in der Wohnung freien Zugang zu möglichen Kabelwegen und TV-Anschlussdosen haben. Außerdem sollte die Ecke, in der der Kabelsteiger verlegt wird, möglichst freigeräumt sein. Sofern größere Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich sind – z.B. Abbau eines Schranks – informieren Sie bitte die rechtzeitig vor Baubeginn im Hausaushang benannte Handwerksfirma hierüber. Sofern Sie bei den Vorbereitungsarbeiten Hilfe benötigen, unterstützt Sie die bauausführende Handwerksfirma gerne.

Die Neu-Installation der Netze und der Multimediadose ist für Sie kostenfrei. Sofern Sie die Installation weiterer Multimediadosen wünschen, werden die hierfür anfallenden Entgelte direkt mit Ihnen per Rechnung abgerechnet.

Den Mehrbedarf an Multimediadosen melden Sie bitte nach Bekanntgabe Ihres Wohnungstermins der ausführenden Handwerksfirma. Die Kontaktdaten finden Sie dann im unteren Teil auf Ihrem Anschreiben zum Wohnungstermin.

Zum Empfang der in der Grundversorgung angebotenen analogen Programme können Sie alle Ihre jetzigen Geräte wie bisher auch weiterverwenden. Sofern Sie die kostenfreien digitalen Zusatzangebote Ihrer LEG – das WohnPlus für LEG Mieter – oder darüberhinausgehende Angebote unseres Partners Unitymedia in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie hierfür eine Smartcard, die Ihnen Unitymedia kostenfrei zur Verfügung stellt, und einen geeigneten Receiver oder ein HD-Modul, die Sie ebenfalls über Unitymedia bestellen können. Für LEG-Mieter ist der Bezug eines HD-Receivers oder eines HD-Moduls kostenfrei möglich. Sofern Sie einen höherwertigen Receiver bestellen möchten, reduziert Unitymedia die monatliche Gebühr hierfür um 3,- Euro. Die verschiedenen Receiver-Modelle können Sie über die Service-Hotline von Unitymedia in Erfahrung bringen.

Für Fragen zum Bauablauf steht Ihnen die ausführende Handwerksfirma unter der im Hausaushang mitgeteilten Rufnummer zur Verfügung.

Während der im Hausaushang angekündigten Arbeiten kann es bis max. 18.00 Uhr zu kurzzeitigen Unterbrechungen in der Signalübertragung kommen. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis.

Bei Störungen während der Baumaßnahmen beachten Sie bitte die aktuellen Hausaushänge, in denen Ihnen die Handwerksfirma und deren Kontakt/Notruf mitgeteilt werden.

Für die Meldung von Störungen nach der Netzaufrüstung steht Ihnen der Technische Service von Unitymedia unter der Rufnummer 02 21 / 46 61 91 00 an sieben Tage in der Woche rund um die Uhr zur Verfügung.

Für alle Fragen rund um die Ihnen zur Verfügung stehenden Produkte können Sie auch die exklusive Kundenservice Rufnummer der Unitymedia für LEG-Mieter erreichen: 02 21 / 46 61 91 15 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.


Änderungen im Mietvertrag

Prinzipiell dürfen Sie Ihre Wohnung so gestalten, wie sie sich wohlfühlen. Allerdings ist nicht jede Veränderung bzw. Baumaßnahme zulässig. Erlaubt sind nur Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die dem normalen Wohnen dienen und leicht rückgängig zu machen sind. Größere Veränderungen, insbesondere Umbaumaßnahmen, die nicht mehr leicht rückgängig zu machen sind, bedürfen klarer Absprachen und der Einwilligung des Vermieters. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

Sie möchten Ihre Wohnung baulich verändern? Dann kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten.

Grundsätzlich wird im Mietvertrag geregelt, welche Tiere Sie in der Wohnung halten dürfen. Normalerweise beschränkt sich die Haltung zunächst auf Kleintiere wie Fische, Vögel oder Hamster. Möchten Sie Tiere in der Wohnung halten, die nicht zu Kleintieren zählen, beispielsweise einen Hund oder eine Katze, müssen Sie dies vorher beantragen. Bitte teilen Sie uns mit, um was für ein Haustier es sich handelt, welche Rasse und Größe. Bei Hunden ist der Nachweis einer Hundehaftpflicht-Versicherung zu erbringen. Die Entscheidung erfolgt dann individuell. Für die Beantragung füllen Sie bitte folgendes Dokument aus und schicken Sie es uns als Anlage über das Kontaktformular.

Weitere Informationen:
Die Haltung von Kampfhunden ist in unseren Wohnungen generell untersagt.

Hundegenehmigung

Eine Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Gerne prüfen wir, ob wir einer Untervermietung Ihrer Wohnung zustimmen können. Dazu benötigen wir allerdings einige Informationen, z.B. die voraussichtliche Dauer der Untervermietung. Außerdem benötigen wir die genauen Personalien des Untermieters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Angehörigenverhältnis). Für den Fall, dass Sie Ihre Wohnung untervermieten möchten, füllen Sie bitte folgendes Dokument aus und schicken Sie es uns als Anlage über das Kontaktformular.

Anfrage Untervermietung

Damit wir einen Vertragspartner aus dem bestehenden Mietvertrag entlassen können, benötigen wir die Zustimmung aller Vertragspartner. Dafür übersenden wir Ihnen einen Nachtrag, den Sie uns unterschrieben unter Angabe der Vorgangsnummer zurückschicken müssen. Weiter sind Nachweise zu überbringen, dass die Mietzahlung auch zukünftig sichergestellt ist. Leistungsbezieher von ALGII benötigen eine neue Zusicherung vom JobCenter. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten.


Modernisierung

Als Modernisierung gelten Baumaßnahmen, die den Wohnwert auf Dauer erhöhen, das Wohnumfeld verbessern, Energie oder Wasser sparen.

Bei allen anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen, handelt es sich nicht um Modernisierungen, sondern um Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen.

Modernisierungskosten sind Kosten, die durch die Baumaßnahmen entstehen und dabei den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder nachhaltig Energie und Wasser einsparen.

Instandhaltungskosten sind Kosten, die entstehen, wenn ein Gebäude oder eine einzelne Wohnung in einem funktionsfähigen und nutzbaren Zustand gehalten werden soll. Laut DIN-Norm gehören vier Elemente zu den Instandhaltungsmaßnahmen: Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Instandhaltungskosten sind nicht umlagefähig und werden daher vom Vermieter getragen.

Instandsetzungskosten sind Kosten, die entstehen, um bauliche Mängel, die infolge von Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkung Dritter entstanden sind, zu beheben. Instandsetzungskosten sind nicht umlagefähig und werden daher vom Vermieter getragen.

Instandsetzungen sind vom Mieter zu dulden. Grundsätzlich ist er auch zur Duldung einer Modernisierung verpflichtet, es sei denn, sie beinhaltet eine unzumutbare Härte, beispielsweise weil der Nutzwert für ihn nach der Maßnahme nur noch eingeschränkt ist. Härteeinwände sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Modernisierungsankündigung mitzuteilen. Wirtschaftliche Nachteile sind für die Duldungspflicht unbeachtlich.

Instandsetzungsmaßnahmen sollten mindestens drei Tage zuvor angekündigt werden. Ist eine sofortige Durchführung erforderlich – zum Beispiel bei einem Rohrbruch – entfällt das Ankündigungserfordernis. Eine Modernisierung ist drei Monate zuvor in Textform anzukündigen. Auch ist mitzuteilen, welche Maßnahmen geplant sind, wie lange sie dauern werden, mit welcher etwaigen Mieterhöhung und welchen künftigen Betriebskosten zu rechnen ist.

Prinzipiell dürfen Sie Ihre Wohnung so gestalten, wie sie sich wohlfühlen. Allerdings ist nicht jede Veränderung bzw. Baumaßnahme zulässig. Erlaubt sind nur alle Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die dem normalen Wohnen dienen und leicht rückgängig zu machen sind. Größere Veränderungen, insbesondere Umbaumaßnahmen, die nicht mehr leicht rückgängig zu machen sind, bedürfen klarer Absprachen und der Einwilligung des Vermieters. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

Sie möchten Ihre Wohnung baulich verändern? Dann gehen Sie lieber auf Nummer Sicher und kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten.

In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Mieterbund e.V. und weiteren großen Wohnungsunternehmen haben wir einen Orientierungsleitfaden für das Härtefallmanagement bei Modernisierungen erarbeitet, um bei Härtefällen gemeinsame Lösungen mit unseren Kundinnen und Kunden zu finden. Details finden Sie hier.


Kündigung

Die schriftliche Kündigung mit den Unterschriften aller Vertragspartner muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats (der Samstag ist auch ein Werktag) im Original per Post bei uns eingegangen sein, damit diese dann für den Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird (sofern keine abweichende Kündigungsfrist als die gesetzliche mit Ihnen im Mietvertrag vereinbart wurde). Kündigungen von Bevollmächtigten werden nur akzeptiert, sofern ein Betreuungsverhältnis besteht. Bitte hinterlassen Sie auf dem Kündigungsschreiben auch eine aktuelle Telefonnummer, damit eine reibungslose Kontaktaufnahme möglich ist. Gerne können Sie dafür auch folgendes Formular nutzen.

Bitte senden Sie Ihre Kündigung an folgende Adresse:

LEG Wohnen NRW GmbH
Postfach 300755
40407 Düsseldorf

Kündigung des Mietvertrags durch Mieter

Wir übersenden Ihnen eine Kündigungsbestätigung und stimmen persönlich einen Termin zur Durchführung der Vorabnahme ab. Bitte haben Sie etwas Geduld. Einer unserer Mitarbeiter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Im Vorabnahmeprotokoll hält unser Objektbetreuer fest, ob beziehungsweise welche Arbeiten Sie vor der Endabnahme Ihrer Wohnung noch erledigen müssen (z.B. Wände streichen ). Bauliche Veränderungen, die Sie vorgenommen haben, müssen in der Regel zurückgebaut werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Nach der Vorabnahme haben Sie Zeit, alle Arbeiten, die im Vorabnahmeprotokoll vereinbart wurden, zu erledigen. Bis zu Ihrem Endabnahmetermin müssen alle Arbeiten gemäß Vorabnahmeprotokoll erledigt sein.

Am Tag der Endabnahme muss sich die Wohnung im vereinbarten Zustand befinden, da an diesem Tag die Schlüsselübergabe und der Besitzübergang stattfindet. Den Termin für die Endabnahme wird mit dem Objektbetreuer im Rahmen der Vorabnahme vereinbart. Sollten vereinbarte Reparaturen oder Reinigungsarbeiten nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden sein, müssen diese Arbeiten in der Regel durch eine zu beauftragende Firma ausgeführt werden. Entstehende Kosten werden Ihnen mit der Kontoabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sie können die Wohnung auch vor Vertragsende zurückgeben. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns. Trotz früherer Endabnahme müssen Sie aber bis zum Vertragsende die vereinbarte Miete zahlen. Bitte halten Sie an diesem Tag auch Ihre Stromzählernummer (diese steht auf Schreiben Ihres Stromversorgers) bereit.

Bis zu Ihrem Auszug, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sollten alle noch vorzunehmenden Arbeiten (Schönheitsreparaturen) beendet sowie mieterseitige Ein- und Umbauten entfernt sein. Wurden Teile der Mietsache beschädigt, müssen Sie die Kosten für die Instandsetzung übernehmen. Auch der Keller sowie sonstige von Ihnen genutzte Nebenräume sind von Ihnen geräumt zu übergeben. Sperrmüll bzw. Hausrat ist bis zur Übergabe der Wohnung – nicht über den Hausmüll – zu entsorgen. Haben Sie die Arbeiten nicht termingerecht bzw. fachgerecht ausgeführt, können Schadenersatzansprüche gegen Sie entstehen. Bitte achten Sie darüber hinaus darauf, dass beim Auszug das Treppenhaus und die Wohnanlagen nicht beschädigt werden.

Wenn Sie die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben haben und weder Mietzahlungen noch Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen offen sind, zahlen wir die Kaution zurück. Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir das Recht haben, für möglicherweise später auftretende Forderungen die Kaution bis zu sechs Monate nach Vertragsende einzubehalten.

Sobald Sie das Erbe antreten, sind Sie unser neuer Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Sie müssen das Mietverhältnis schriftlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern Sie nicht an einer Fortsetzung interessiert sind. Guthaben oder Zahlungspflichten gehen auf Sie über. Falls Sie das Erbe ausschlagen, schicken Sie uns bitte die Erbausschlagungsurkunde des Amtsgerichts.

Bitte reichen Sie uns den Antrag schriftlich ein. Voraussetzungen für eine Stornierung der Kündigung sind, dass noch keine Weitervermietung vorliegt, dass Sie keinerlei Mietrückstände haben und dass es keine anderweitigen Probleme in der Vergangenheit gegeben hat. Sollte es ein Belegungsrecht für die betreffende Wohnung geben, müssen wir zudem um die Zustimmung des Belegers bitten. Sind alle Punkte geprüft und spricht nichts gegen eine Kündigungsrücknahme, erhalten Sie umgehend eine schriftliche Bestätigung von uns. Wir weisen darauf hin, dass die LEG nicht dazu verpflichtet ist, einer Kündigungsrücknahme zuzustimmen.

Bitte teilen Sie uns – sofern nicht bereits geschehen – mit, ob Sie vorzeitig ausziehen möchten. Obwohl wir in unserer Kündigungsbestätigung zunächst nur den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Termin bestätigen können, versuchen wir natürlich, zu dem von Ihnen gewünschten Termin einen Nachmieter zu finden. Rechtlich verbindlich können wir Ihnen dies jedoch nicht zusagen. Damit Besichtigungstermine kurzfristig vereinbart werden können, empfehlen wir Ihnen, uns Ihre Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind, zu hinterlassen.

Bitte kündigen Sie – falls bei uns gemietet – mit einem separaten Schreiben die Garage bzw. den Einstellplatz oder den Garten.

Die Abmeldung Ihrer Versorgungsanschlüsse nehmen Sie, unabhängig vom tatsächlichen Auszugstermin, nach der Endabnahme der Wohnung vor. Hierzu melden Sie die Zählerstände, die bei der Endabnahme im Protokoll erfasst wurden.

Wenn Sie einen Untermieter in Ihre Wohnung aufgenommen haben, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass dieser zum Ablauf der Kündigungsfrist ebenfalls die Wohnung geräumt und verlassen hat. Eine Übernahme der Wohnung durch den Untermieter ist nicht möglich. Hat der Untermieter Interesse an der Wohnung, kann er sich auf diesen Wohnraum bewerben. Eine Wohnungsabnahme erfolgt überdies ausschließlich bei völlig geräumter Wohnung.

Der potenzielle Nachmieter soll sich bitte persönlich telefonisch über unsere Service-Nummer mit uns in Verbindung setzen, damit wir alle notwendigen Daten erfassen können. Die Kontaktaufnahme der Nachmieter sollte erst nach erfolgter Vorabnahme erfolgen. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Alternativ können Sie auch folgendes Dokument ausfüllen und es uns als Anlage über das Kontaktformular zusenden.

Nachmieter

Wenn Sie den Kabelanschluss von Vodafone (ehemals Unitymedia) über die LEG bezogen und genutzt haben, ist dieser Bestandteil der Wohnung und muss nicht separat gekündigt werden. Kündigen müssen Sie nur, wenn Sie kostenpflichtige Zusatzangebote des Anbieters dazu gebucht haben oder z.B. einen Receiver bekommen haben. Sofern Sie über die WohnServicePlus GmbH kostenfreie Zusatzprodukte bei Vodafone gebucht haben, können diese bei einem Umzug leider nicht weiter kostenfrei angeboten werden. In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht für diese Produkte bei Vodafone.

Die, über die WohnServicePlus GmbH kostenfrei zur Verfügung gestellten Produkte von Vodafone sind nur so lange kostenfrei, wie Sie Mieter der LEG sind. Sobald Sie umziehen, werden die Produkte bei Vodafone wieder kostenpflichtig. In diesem Fall haben Sie aber ein Sonderkündigungsrecht bei Vodafone.

Wenn Sie den TV-Anschluss per Satellitenanlage über die LEG bezogen und genutzt haben, ist dieser Bestandteil der Wohnung und muss nicht separat gekündigt werden.


Sonstiges

...sondern auch z.B. für Heizung, Warmwasser, Strom, Müllabfuhr, Wasser/Abwasser und Straßenreinigung. Zählt man alles zusammen, ergeben sich die Wohnkosten. Im Gegensatz zur Kaltmiete bestimmen Sie Ihre Wohnkosten allerdings teilweise mit. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie in Ihrer Wohnung bares Geld sparen können. Sie werden erstaunt sein, welche Beträge da zusammenkommen!

Bei den Wohnkosten gibt es zwei Kategorien, bei denen Sie unterschiedlich sparen können:

1. Persönliche Verbrauchskosten

  • Heizung
  • Strom
  • Warmwasser
  • Frischwasser
  • Abwasser
  • Müll

Hier können Sie Einfluss nehmen und mitbestimmen, wie viel Sie verbrauchen und bezahlen.

2. Allgemeine Verbrauchskosten

  • Allgemeinstrom (Keller, Treppenhaus, Außenbeleuchtung)
  • Gartenpflege
  • Hausreinigung usw.

Diese Kategorie lässt sich von Ihnen persönlich nur wenig beeinflussen.

Auf folgende Kosten haben Sie keinen Einfluss. Sie sind verbrauchsunabhängig:

  • Kaltmiete
  • Regenwasserentsorgung
  • Versicherung
  • Straßenreinigung
  • Grundsteuer
  • Schornsteinfeger usw.

Im LEG-Mieterhandbuch finden Sie Tipps und Tricks, um Ihre Kosten herunterzuschrauben. Und das bei gleichem Komfort! Höhere Wohnqualität zu geringeren Kosten. Klingt gut, oder?

Dabei gibt es einiges, was Sie tun können, um Energie einzusparen:

Technische Möglichkeiten
Innerhalb einer Wohnung befindet sich eine beachtliche Anzahl von Elektrogeräten, die Tag für Tag Strom verbrauchen. Bei einem Neukauf gilt es daher, neben dem Kaufpreis auch auf den Energie- und Wasserverbrauch der Geräte zu achten.

Persönliches Verhalten
Unwissen und Angewohnheiten sorgen dafür, dass jährlich große Mengen Rohstoffe verschwendet und der Geldbeutel unnötig belastet wird. Durch kleine Verhaltensänderungen können Sie der Verschwendung Einhalt gebieten - auch bei Ihren alten Geräten! Wer sich rechtzeitig um seine Wohnkosten kümmert, kann gelassener in die Zukunft blicken. So viel ist sicher: Die Preise für Energie, Wasser und Abfall steigen in den kommenden Jahren noch weiter.

Energiesparen als Hobby
Immer mehr Menschen haben Energiesparen zu ihrem Hobby gemacht. Wer es also ganz genau wissen will, sollte sich ein Strommessgerät besorgen. Dies ist für gewöhnlich bei Ihrem Energieversorger erhältlich. Oder fragen Sie doch in Ihrem Bekanntenkreis, ob jemand so ein Gerät besitzt.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht's zum LEG-Mieterhandbuch, den Bereich Ratgeber der LEG sowie zu unserer Energie-Website

Unsere einfachen und wirkungsvollen Empfehlungen tragen außerdem zu einem angenehmen und gesunden Wohnklima bei.

Lüften - der Gesundheit zuliebe
Schlecht gelüftete Räume haben ein ungesundes Wohnklima. Durch geringeren Luftaustausch vermehren sich Schadstoffe in der Luft, die zu Allergien und zu Krankheiten führen können. Besonders gefährlich ist die Schimmelbildung. Durch regelmäßige Frischluftzufuhr in der Wohnung steigert sich dagegen Ihr Wohlbefinden.

Regelmäßiges Heizen
Heizen Sie die Wohnung gleichmäßig, nicht nur einige Räume. Die Temperaturen in Wohnräumen sollten zwischen 19 und 21 °C betragen.

Tipps und Tricks zum richtigen Heizen und Lüften finden Sie im LEG-Mieterhandbuch, im Bereich Ratgeber der LEG sowie auf unserer Energie-Website.

... zum Beispiel durch die Anschaffung stromsparender Hausgeräte sowie dem richtigen Gebrauch dieser Geräte. Genaue Erklärungen und Informationen dazu finden Sie im LEG-Mieterhandbuch.

Die Kosten der städtischen Müllabfuhr tragen die Mieter. Am Ende des Jahres tauchen Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung auf – abgerechnet pro Mülltonne und Leerung.

Tipp: Versuchen Sie Müll zu vermeiden und achten Sie auf die richtige Mülltrennung. Je mehr Abfälle Sie in die richtigen Tonnen sortieren (gelbe Tonne, Altglas etc.), desto weniger Hausmüll muss gegen teure Gebühren entsorgt werden. Die gelben Tonnen sind übrigens kostenlos!

Im LEG-Mieterhandbuch finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Sauberes Trinkwasser ist auch bei uns in Deutschland nur begrenzt vorhanden. Da unser Trinkwasser zu zwei Dritteln aus Grundwasser gewonnen wird, lassen starke Wasserentnahmen den Grundwasserspiegel sinken und schneiden die Pflanzenwelt von der natürlichen Wasserversorgung ab – mit erheblichen Folgen für unser Ökosystem. In großen Ballungsgebieten ist der natürliche Wasserhaushalt bereits überfordert. Es wird daher Wasser aus entfernteren Gebieten unter großem Aufwand hinzugeführt.

Darüber hinaus produzieren wir große Mengen von Schmutzwasser. Jedes Mal, wenn wir den Wasserhahn aufdrehen, die Waschmaschine anstellen oder die Klospülung drücken, verwandeln wir hochwertiges Trinkwasser in Schmutzwasser. Dieses muss in Kläranlagen aufwendig gereinigt werden, bevor es dem Wasserkreislauf wieder zugeführt werden kann. Das ist sehr teuer und energieintensiv.

Die Kosten der Wasserversorgung treffen den Verbraucher zweifach: Zum einen bezahlen Sie den örtlichen Wasserversorger für die Bereitstellung des Trinkwassers, zum anderen verlangt die Gemeinde Gebühren für die Nutzung ihrer Kanalisation zur Abwasserentsorgung.

Deshalb: Wer weniger Trinkwasser bezieht, produziert weniger Abwasser. So zahlt sich Trinkwassersparen doppelt aus!

Im LEG-Mieterhandbuch finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Besonders zuhause, in den eigenen vier Wänden, möchte sich jeder Mensch rundum wohlfühlen und das Leben genießen. Dazu braucht es nicht viel – mit der richtigen Gestaltung und einigen Maßnahmen zur Pflege Ihres Wohnumfeldes tragen Sie entscheidend dazu bei. Im LEG-Mieterhandbuch haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, wie Sie Ihr Zuhause gesundheitsfreundlich und behaglich gestalten. Dies betreffen insbesondere eine gute Raumluft und die Vermeidung von Schimmel ebenso wie den richtigen Umgang mit Baustoffen und technischen Ausrüstungen.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht`s zumLEG-Mieterhandbuch.

Dann können Sie eine Abholung des Sperrmülls direkt beim zuständigen Entsorgungsbetrieb Ihrer Gemeinde/Stadt  – telefonisch oder online über ein Formular – beauftragen. Die Abholung und Entsorgung Ihres Sperrmülls ist in der Regel kostenpflichtig.

Kleiner Tipp: Einige Städte und Gemeinden bieten für ihre Bürgerinnen und Bürger eine kostenlose Entsorgung von Sperrmüll an. Bitte informieren Sie sich direkt beim zuständigen Entsorgungsbetrieb oder im Bürgeramt.